Diözesane Anweisungen für Liturgie und Seelsorge
in der Diözese Regensburg
zur Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften
(in der Fassung der Änderungen)
Regensburg, 29.04.2020; 08.05.2020 (erste Änderung), 13.05.2020 (zweite Änderung), 29.05.2020 (dritte
Änderung), 19.06.2020 (vierte Änderung), 22.06.2020 (fünfte Änderung), 20.07.2020 (sechste Änderung),
16.10.2020 (siebte Änderung), 19.10.2020 (achte Änderung), 01.12.2020 (neunte Änderung), 09.12.2020
(zehnte Änderung), 15.12.2020 (elfte Änderung), 21.01.2021 (12. Änderung), 10.03.2021 (13. Änderung),
12.03.2021 (14. Änderung), 07.06.2021 (15. Änderung), 08.09.2021 (16. Änderung), 22.09.2021 (17.
Änderung); 08.11.2021 (18. Änderung), 17.11.2021 (19. Änderung), 25.11.2021 (20. Änderung).
Für die Diözese Regensburg wird gemäß § 8 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(15. BayIfSMV) nachfolgendes Schutzkonzept festgelegt:
Katholische Gottesdienste in der Diözese Regensburg sind ohne weitere Ausnahmegenehmigung erlaubt,
wenn die nachfolgenden Rahmenbedingungen des mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten
Schutzkonzepts eingehalten werden, das an die Vorgaben der 15. BayIfSMV vom 23.11.2021 angepasst
wurde oder wenn – im Falle von besonderen regionalen oder lokalen Einschränkungen auf Grund höherer
Infektionszahlen (vgl. derzeit besonders die Hotspot-Regeln nach § 15 der BayIfSMV) – die nachfolgenden
Rahmenbedingungen an die aktuellen behördlichen Einschränkungen angepasst werden, ggf. in
Rücksprache mit den Behörden (Gesundheitsamt):
I. Allgemeine Bestimmungen
- Wenn im Folgenden vom Tragen einer Maske die Rede ist, richtet sich die Art der Maske nach den
jeweils geltenden Vorschriften der bayerischen Krankenhausampel. Im Normalfall gilt die
medizinische Maske, ab der Stufe gelb ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. - Für Werktags- und Sonntagsgottesdienste findet die 3G (plus)-Regel keine Anwendung, um
niemanden vom Gottesdienstbesuch auszuschließen. Optional kann die 3G (plus)-Regel bei
Gottesdiensten zur Anwendung kommen, an denen ausschließlich vollständig geimpfte, genesene
oder getestete Personen teilnehmen. Hier gelten dann keine Personenobergrenzen, aber der
Nachweis über die Impfung bzw. die Genesung bzw. den Test muss vor dem Zutritt kontrolliert
werden. Die 3G (plus)-Regel kann angewendet werden z.B. bei Tauffeiern, Trauungen oder
Firmungen. Zu beachten ist, dass auch bei Anwendung der 3G (plus)-Regel die Maske durchgehend,
also auch am Platz, zu tragen ist, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden
kann. - Bitte achten Sie allgemein in Ihren Kontakten auf Abstand und Maske. Dies gilt gerade auch für
Menschen, denen Sie vielleicht oft begegnen: den Mitarbeitern/-innen im Pfarrteam, dem
liturgischen Dienst, den Mitgliedern des Pfarrgemeinderates und der Kirchenverwaltung. - Die Anzahl der zugelassenen Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze bei
Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands. Auch Genesene, Geimpfte und Getestete sind
mitzuzählen und dürfen die Höchstteilnehmerzahl nicht erhöhen. Dies gilt nicht bei Anwendung
der 3G (plus)-Regel. - Der Abstand zwischen zwei Personen oder Personengruppen i. S. der Regelungen über die
Kontaktbeschränkungen (gemeinsamer Hausstand) hat vom Eintritt in die Kirche bis zum Verlassen
der Kirche grundsätzlich 1,5 m nach allen Seiten zu betragen, zwischen Liturgen und den
Gottesdienstteilnehmern ist ein wesentlich höherer Abstand zu gewährleisten. - Die Teilnahme am Gottesdienst ist allen Personen untersagt, die aktuell positiv auf Covid-19
getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, respiratorische und infektiöse Atemwegsprobleme
oder Fieber haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an Covid-19-
Erkrankten gehabt oder sich im selben Raum wie ein bestätigter Covid-19-Fall aufgehalten haben.
Medizinisches Personal (entsprechend des Punkt 3.1 der Kontaktpersonen-Nachverfolgung des
RKI) darf am Gottesdienst teilnehmen, wenn es eine Maske trägt. - Platzkarten oder namentliche Platzierungen werden empfohlen, wenn die Anzahl der erwarteten
Teilnehmer/innen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überschreitet. - Die Verwendung einer Maske ist für die Gottesdiensteilnehmer/innen in Innenräumen
verpflichtend, solange sie sich nicht am eigenen Platz befinden (dort angelangt kann die Maske
abgenommen werden). Diese Pflicht gilt nicht für die Chorsänger/innen während des Gesangs und
für die Liturgen (z.B. Priester, Diakon, Lektor, Kantor) während ihres liturgischen
Sprechens/Singens. Kinder bis sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Weitere
Befreiungen von der Tragepflicht sind möglich, aber nur durch ein ärztliches Attest.
Angesichts der momentanen Situation empfehlen wir trotz der Verordnungslage dringend, dass in
allen Gottesdiensten von allen Teilnehmer/inne/n, dem liturgischen Dienst und allen Haupt- und
Ehrenamtlichen auch am Platz durchgehend die Maske getragen wird. - Für den geordneten Ablauf sorgen – wenn nötig – (ehrenamtliche) Ordnungsdienste aus der
jeweiligen Gemeinde. - Lüftungskonzept: Eine möglichst gute Raumbelüftung ist sicherzustellen. Raumlufttechnische
Anlangen sind mit möglichst hohem Außenluftanteil zu versorgen. Für die Heizungszeit gibt es
gesonderte Tipps und Empfehlungen der Diözese, mit denen die Pfarreien mit Augenmaß umgehen
sollten. - Reinigungskonzept: Regelmäßige Reinigung aller benutzten Gegenstände wie z.B. Handläufe,
Bänke.
II. Hygienevorschriften - Desinfektionsmittel und Masken für Liturgen sind bereitzuhalten, auch am Eingang ist ein
Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen. - Die Hostien und der Kelch sind beim Hochgebet in geeigneter Weise abgedeckt.
- Für die Gottesdiensteilnehmer/innen gilt Maskenpflicht in Innenräumen, wie unter I.1. und I.8.
beschrieben. - Kein Weihwasser in den Weihwasserbecken. Ggf. können kontaktlose Weihwasserspender
eingesetzt werden. - Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung hat zu unterbleiben.
- In der Liturgie gebrauchte Gegenstände (z.B. Gotteslob) sind nach der Feier des Gottesdienstes für
den nachfolgenden Gottesdienst zu desinfizieren, Sitzplätze und Orte der Liturgie sind gründlich
zu reinigen. Dies ist nicht verpflichtend, wenn der nächste Gebrauch erst am nächsten Tag erfolgt. - In der Heiligen Messe wird bis auf Weiteres die Kommunion nur als Handkommunion gereicht,
Mundkommunion ist nur als Einzelkommunion z.B. für Kranke oder nach der Messe möglich und
erfordert die Desinfektion der Hand vor und nach jeder Kommunionspendung.
III. Organisatorische Abwicklung - Die Kirchentüre ist geöffnet, damit niemand beim Eintreten Türgriffe anfassen muss. Für die
Heizungszeit sollte die Kirchentüre nicht geöffnet bleiben. Desinfektionsmöglichkeiten in der Nähe
der Türe sollten bereitgestellt werden. - Eine Kontrolle/ein Ordnungsdienst am Eingang kann bei Bedarf helfen, dass die ermittelte
Aufnahmekapazität und die Abstandsregelung bei Betreten und Verlassen der Kirche zuverlässig
eingehalten werden und Ansammlungen vor der Kirche nicht zustande kommen. - Es wird ein Plan erstellt, nach dem alle der ermittelten Aufnahmekapazität entsprechenden
Sitzplätze und die Laufwege markiert werden. - Wenn mehr als die Höchstzahl der zugelassenen Teilnehmer zu erwarten sind, bedarf es eines
Anmeldeverfahrens, um Ansammlungen vor der Kirche zu vermeiden.
IV. Liturgische Gestaltung - Alle Formen von gottesdienstlichen Feiern sind gestattet.
- Taufe: Die Teile der Tauffeier, die für den Eingang der Kirche vorgesehen sind, finden in der Kirche
statt. Die Mitfeiernden sollen während der Taufliturgie auf einem festen Platz bleiben, mit
Ausnahme des Täuflings, der Eltern, des Paten/der Patin und ggf. der Geschwister des Täuflings.
Wenn beim Taufritus und den ausdeutenden Riten der Mindestabstand nicht eingehalten werden
kann, legt der Priester/ Diakon eine Maske an und desinfiziert sich die Hände. Zu den Salbungen
kann ein Wattestäbchen verwendet werden. - Erstkommunion und Erstbeichte: Voraussetzung ist, dass die Erstkommunionkinder vorbereitet sind
(Hilfen zur Vorbereitung bspw. auch unter https://seelsorge-regensburg.de/materialien/
Kommunion) und die Erstbeichte erfolgt ist. Die Vorbereitung ist in Zusammenhang mit dem
Präsenzunterricht in Schulen und der außerschulischen Bildung zu sehen. - Trauung: Bei der Bestätigung der Vermählung reichen sich die Brautleute nur die Hände, die
Deuteworte bleiben, der Stola-Ritus und die Handauflegung entfallen. Der Priester trägt ggf. eine
Maske. - Beichte: Ist unter Wahrung eines Abstandes von mind. 1,5 Metern in einem geeigneten Raum
möglich, der Schutz wird noch erhöht durch ein Sitzen im Winkel, sodass sich Priester und
Beichtender nicht direkt ansprechen. - Liturgische Dienste: Auch für die liturgischen Dienste gelten die Abstandsregeln und die
Regelungen zum Tragen der Maske (auch in der Sakristei). Der Vorsteher des Gottesdienstes
braucht während der Liturgie keine Maske zu tragen, ausgenommen bei der Austeilung der
Kommunion. - Gemeindegesang ist nur mit Maske erlaubt. Wegen des erhöhten Aerosolaustoßes ist er auf ein
absolutes Minimum (zwei Lieder pro Gottesdienst) zu beschränken. Der liturgische Gesang des
Vorstehers sollte auf kurze Akklamationen begrenzt sein. Evangelium, Hochgebet und feierlicher
Schlusssegen beispielsweise sollten gesprochen werden. Auch kleine Vokal- oder
Instrumentalgruppen, deren Größe vom Platzangebot bestimmt wird, können zum Einsatz
kommen: Jede/r Sänger/in muss 2 Meter Abstand zum/zur nächsten einhalten. Für
Instrumentalisten gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern, bei Bläsern 2 Meter. Für Ensembles, die
Gottesdienste gestalten, gilt wie im Probenbetrieb die 2G plus-Regel. Bei Chören ist zusätzlich auf
eine versetzte Aufstellung und die Einhaltung der gleichen Singrichtung zu achten. - Für Chor- und Instrumentalproben gilt ein eigenes Hygienekonzept des Fachbereiches
Kirchenmusik, die 2G plus-Regel ist einzuhalten, auch von den Leiter/innen der Gruppen (vgl.
www.kirchenmusik-regensburg.de/corona). Für Konzerte in Kirchenräumen ist zwingend die 2G
plus-Regelung anzuwenden; die Abstände für Sänger und Instrumentalisten entsprechen denen
für Gottesdienste und Proben.
Angesichts der vom RKI dringend angemahnten Reduzierung von Kontakten wird geraten, den
Chorbetrieb in den Pfarreien derzeit ruhen zu lassen. - Unmittelbar vor Austeilung der Kommunion ist die Maske anzulegen. Die Hände der
Kommunionspender/innen sind dann gründlich zu desinfizieren. Kommunionspender/innen
desinfizieren ihre Hände erst nach der eigenen Kommunion. Berührt der/die Austeiler/in während
der Austeilung sein/ihr Gesicht oder seine/ihre Maske, sind die Hände erneut zu desinfizieren. - Beim Empfang der Kommunion sind beim Anstehen hintereinander und beim Zurückgehen in die
Bank die Abstandsregeln einzuhalten. Die Hostien werden ohne Berührung der empfangenden
Person in die Hand oder in den Mund gelegt. - Die Kelchkommunion empfängt bei der Eucharistiefeier ausschließlich der Hauptzelebrant. Falls
Konzelebranten die Kelchkommunion empfangen wollen, benutzen diese jeweils einen eigenen
Kelch oder kommunizieren per intinctionem. - Für Gläubige, die auf diese Weise oder wegen der unter Punkt I. genannten Bedingungen nicht an
der Sonntagsmesse teilnehmen können, oder die wegen ihres Alters (über 65) oder wegen
Vorerkrankungen zur sog. „Risikogruppe“ gehören und deswegen zu der Einschätzung kommen,
nicht an der Sonntagsmesse teilzunehmen, jedoch sich über Medien oder durch persönliches Gebet
mit der Sonntagsmesse verbinden, gilt die Sonntagspflicht als erfüllt.
V. Gottesdienst im Freien
Für Gottesdienste im Freien (auch Prozessionen, Wallfahrten etc.) gelten die gleichen Bedingungen wie für
Gottesdienste in Gebäuden. Im Freien entfällt die Maskenpflicht. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher
zu stellen, dass auch im Freien der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Gottesdienste im Freien dürfen
nicht den Charakter von Großveranstaltungen annehmen.
VI. Sorge um Kranke und Sterbende - Krankensalbung und Krankenkommunion: Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich den
Besuch Kranker und Sterbender. Zum eigenen Schutz und zum Schutz der Kranken ist vor allem
auf das Tragen einer Maske und auf ausreichenden Abstand und gute Händedesinfektion zu
achten, ggf. empfiehlt es sich, (Einmal-)Handschuhe zu tragen. In der Feier der Krankensalbung
werden statt der Handauflegung die Hände ohne Berührung über dem/der Kranken ausgebreitet:
Die Salbung geschieht ohne direkte Berührung nur mittelbar mit einem Wattestab oder mit
Einmalhandschuhen. - Kommunion als Wegzehrung: Nach den vorgesehenen Gebeten wird die Kommunion mit aller
hygienischen Vorsicht in die Hand des/der Sterbenden gereicht. Wenn letzteres nicht möglich ist,
kann er die Kommunion einem/einer anwesenden Angehörigen reichen, der sie dem Kranken in
den Mund gibt. Vor und nach dem Besuch desinfiziert der Priester seine Hände. - Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist möglich, wenn es die
Vorschriften der Einrichtung zulassen. Zur Sterbebegleitung muss ein Besuch in jedem Fall möglich
sein. - Begräbnis: Für Bestattungen gelten analog die Vorschriften zu den Gottesdiensten im Freien. Die
Personen halten einen Abstand von 1,5 m zueinander ein. Erdwurf und Weihwassergaben am
offenen Grab und am aufgebahrten Sarg sind möglich. Auf die Beibehaltung des Requiems soll
geachtet werden; dafür gelten die obigen kirchlichen Vorgaben für die Feier der Messe. Es ist
liturgisch auch möglich die Beerdigung vor dem Requiem zu halten. Bei Sammelrequien wird
empfohlen, kein Messstipendium anzunehmen.
VII. Sonstiges - Sitzungen der pfarrlichen und überpfarrlichen Gremien können nach Maßgabe der §§ 2, 3 und
9der 15. BayIfSMV unter Beachtung der 3G-Regel abgehalten werden. - Veranstaltungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Bildung können nach
Maßgabe des § 5 der 15. BayIfSMV unter Beachtung der 2G-Regel stattfinden. - Für alle anderen Veranstaltungen im Pfarrheim bzw. –zentrum (außer Gottesdiensten) gilt die 2G
plus -Regel; es muss ein Schutz- und Hygienekonzept existieren, das sich z.B. am
Rahmenkonzept der Diözese orientiert. - Im Pfarrbüro gelten für alle die AHA-L-Regeln. In den betrieblichen Einrichtungen der
Kirchenstiftung (z.B. Pfarrbüro, KiTa, Sakristei) gilt die Zutrittsbeschränkung nach § 28b IfSG
(Zutritt nur gemäß der 3G-Regel).
Regensburg,25.11.2021
Dr. Roland Batz, Generalvikar