19. Änderung der Diözesanen Anweisungen vom 17.11.2021

Diözesane Anweisungen für Liturgie und Seelsorge
in der Diözese Regensburg
zur Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften
(in der Fassung der Änderungen)
Regensburg, 29.04.2020; 08.05.2020 (erste Änderung), 13.05.2020 (zweite Änderung), 29.05.2020 (dritte
Änderung), 19.06.2020 (vierte Änderung), 22.06.2020 (fünfte Änderung), 20.07.2020 (sechste Änderung),
16.10.2020 (siebte Änderung), 19.10.2020 (achte Änderung), 01.12.2020 (neunte Änderung), 09.12.2020
(zehnte Änderung), 15.12.2020 (elfte Änderung), 21.01.2021 (12. Änderung), 10.03.2021 (13. Änderung),
12.03.2021 (14. Änderung), 07.06.2021 (15. Änderung), 08.09.2021 (16. Änderung), 22.09.2021 (17.
Änderung); 08.11.2021 (18. Änderung), 17.11.2021 (19. Änderung).
Für die Diözese Regensburg wird gemäß § 7 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(14. BayIfSMV) nachfolgendes Schutzkonzept festgelegt:
Katholische Gottesdienste in der Diözese Regensburg sind ohne weitere Ausnahmegenehmigung erlaubt,
wenn die nachfolgenden Rahmenbedingungen des mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten
Schutzkonzepts eingehalten werden, das an die Vorgaben der 14. BayIfSMV vom 01.09.2021 in der Fassung
vom 16.11.2021 angepasst wurde oder wenn – im Falle von besonderen regionalen oder lokalen
Einschränkungen auf Grund höherer Infektionszahlen – die nachfolgenden Rahmenbedingungen an die
aktuellen behördlichen Einschränkungen angepasst werden, ggf. in Rücksprache mit den Behörden
(Gesundheitsamt):
I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Wenn im Folgenden vom Tragen einer Maske die Rede ist, richtet sich die Art der Maske nach den
    jeweils geltenden Vorschriften der bayerischen Krankenhausampel. Im Normalfall gilt die
    medizinische Maske, ab der Stufe gelb ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben.
  2. Für Werktags- und Sonntagsgottesdienste findet die 3G (plus)-Regel, die ansonsten in
    Innenräumen breitflächig gilt, keine Anwendung, um niemanden vom Gottesdienstbesuch
    auszuschließen. Optional kann die 3G (plus)-Regel bei Gottesdiensten zur Anwendung kommen,
    an denen ausschließlich vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen. Hier
    gelten dann keine Personenobergrenzen, aber der Nachweis über die Impfung bzw. die Genesung
    bzw. den Test muss vor dem Zutritt kontrolliert werden. Die 3G (plus)-Regel kann angewendet
    werden z.B. bei Tauffeiern, Trauungen oder Firmungen. Zu beachten ist, dass bei Anwendung der
    3G-Regel die Maske durchgehend, also auch am Platz, zu tragen ist (nicht bei 3G plus).
  3. Bitte achten Sie allgemein in Ihren Kontakten auf Abstand und Maske. Dies gilt gerade auch für
    Menschen, denen Sie vielleicht oft begegnen: den Mitarbeitern/-innen im Pfarrteam, dem
    liturgischen Dienst, den Mitgliedern des Pfarrgemeinderates und der Kirchenverwaltung.
  4. Die Anzahl der zugelassenen Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze bei
    Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands. Auch Genesene, Geimpfte und Getestete sind
    mitzuzählen und dürfen die Höchstteilnehmerzahl nicht erhöhen. Dies gilt nicht bei Anwendung
    der 3G (plus)-Regel.
  5. Der Abstand zwischen zwei Personen oder Personengruppen i. S. der Regelungen über die
    Kontaktbeschränkungen (gemeinsamer Hausstand) hat vom Eintritt in die Kirche bis zum Verlassen
    der Kirche grundsätzlich 1,5 m nach allen Seiten zu betragen, zwischen Liturgen und den
    Gottesdienstteilnehmern ist ein wesentlich höherer Abstand zu gewährleisten. Genesene und
    vollständig geimpfte Personen im Sinne des § 2 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmeV) sind von der Abstandspflicht befreit.
  6. Die Teilnahme am Gottesdienst ist allen Personen untersagt, die aktuell positiv auf Covid-19
    getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, respiratorische und infektiöse Atemwegsprobleme
    oder Fieber haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an Covid-19-
    Erkrankten gehabt oder sich im selben Raum wie ein bestätigter Covid-19-Fall aufgehalten haben.
    Medizinisches Personal (entsprechend der Kategorie III der Regelung des RKI zur
    Kontaktpersonennachverfolgung) darf am Gottesdienst teilnehmen, wenn es eine Maske trägt.
  7. Platzkarten oder namentliche Platzierungen werden empfohlen, wenn die Anzahl der erwarteten
    Teilnehmer/innen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überschreitet.
  8. Die Verwendung einer Maske ist für die Gottesdiensteilnehmer/innen in Innenräumen
    verpflichtend, solange sie sich nicht am eigenen Platz befinden (dort angelangt kann die Maske
    abgenommen werden). Diese Pflicht gilt nicht für die Chorsänger/innen während des Gesangs und
    für die Liturgen (z.B. Priester, Diakon, Lektor, Kantor) während ihres liturgischen
    Sprechens/Singens. Kinder bis sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Weitere
    Befreiungen von der Tragepflicht sind möglich, aber nur durch ein ärztliches Attest.
  9. Für den geordneten Ablauf sorgen – wenn nötig – (ehrenamtliche) Ordnungsdienste aus der
    jeweiligen Gemeinde.
  10. Lüftungskonzept: Eine möglichst gute Raumbelüftung ist sicherzustellen. Raumlufttechnische
    Anlangen sind mit möglichst hohem Außenluftanteil zu versorgen. Für die Heizungszeit gibt es
    gesonderte Tipps und Empfehlungen der Diözese, mit denen die Pfarreien mit Augenmaß umgehen
    sollten.
  11. Reinigungskonzept: Regelmäßige Reinigung aller benutzten Gegenstände wie z.B. Handläufe,
    Bänke.
    II. Hygienevorschriften
  12. Desinfektionsmittel und Masken für Liturgen sind bereitzuhalten, auch am Eingang ist ein
    Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
  13. Die Hostien und der Kelch sind beim Hochgebet in geeigneter Weise abgedeckt.
  14. Für die Gottesdiensteilnehmer/innen gilt Maskenpflicht in Innenräumen, wie unter I.1. und I.7.
    beschrieben.
  15. Kein Weihwasser in den Weihwasserbecken. Ggf. können kontaktlose Weihwasserspender
    eingesetzt werden.
  16. Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung hat zu unterbleiben.
  17. In der Liturgie gebrauchte Gegenstände (z.B. Gotteslob) sind nach der Feier des Gottesdienstes für
    den nachfolgenden Gottesdienst zu desinfizieren, Sitzplätze und Orte der Liturgie sind gründlich
    zu reinigen. Dies ist nicht verpflichtend, wenn der nächste Gebrauch erst am nächsten Tag erfolgt.
  18. In der Heiligen Messe wird bis auf Weiteres die Kommunion nur als Handkommunion gereicht,
    Mundkommunion ist nur als Einzelkommunion z.B. für Kranke oder nach der Messe möglich und
    erfordert die Desinfektion der Hand vor und nach jeder Kommunionspendung.
    III. Organisatorische Abwicklung
  19. Die Kirchentüre ist geöffnet, damit niemand beim Eintreten Türgriffe anfassen muss. Für die
    Heizungszeit sollte die Kirchentüre nicht geöffnet bleiben. Desinfektionsmöglichkeiten in der Nähe
    der Türe sollten bereitgestellt werden.
  20. Eine Kontrolle/ein Ordnungsdienst am Eingang kann bei Bedarf helfen, dass die ermittelte
    Aufnahmekapazität und die Abstandsregelung bei Betreten und Verlassen der Kirche zuverlässig
    eingehalten werden und Ansammlungen vor der Kirche nicht zustande kommen.
  21. Es wird ein Plan erstellt, nach dem alle der ermittelten Aufnahmekapazität entsprechenden
    Sitzplätze und die Laufwege markiert werden.
  22. Wenn mehr als die Höchstzahl der zugelassenen Teilnehmer zu erwarten sind, bedarf es eines
    Anmeldeverfahrens, um Ansammlungen vor der Kirche zu vermeiden.
    IV. Liturgische Gestaltung
  23. Alle Formen von gottesdienstlichen Feiern sind gestattet.
  24. Taufe: Die Teile der Tauffeier, die für den Eingang der Kirche vorgesehen sind, finden in der Kirche
    statt. Die Mitfeiernden sollen während der Taufliturgie auf einem festen Platz bleiben, mit
    Ausnahme des Täuflings, der Eltern, des Paten/der Patin und ggf. der Geschwister des Täuflings.
    Wenn beim Taufritus und den ausdeutenden Riten der Mindestabstand nicht eingehalten werden
    kann, legt der Priester/ Diakon eine Maske an und desinfiziert sich die Hände. Zu den Salbungen
    kann ein Wattestäbchen verwendet werden.
  25. Erstkommunion und Erstbeichte: Voraussetzung ist, dass die Erstkommunionkinder vorbereitet sind
    (Hilfen zur Vorbereitung bspw. auch unter https://seelsorge-regensburg.de/materialien/
    Kommunion) und die Erstbeichte erfolgt ist. Die Vorbereitung ist in Zusammenhang mit dem
    Präsenzunterricht in Schulen und der außerschulischen Bildung zu sehen. Dabei wird es sicher
    regional Unterschiede geben, die zu beachten sind.
  26. Trauung: Bei der Bestätigung der Vermählung reichen sich die Brautleute nur die Hände, die
    Deuteworte bleiben, der Stola-Ritus und die Handauflegung entfallen. Der Priester trägt ggf. eine
    Maske.
  27. Beichte: Ist unter Wahrung eines Abstandes von mind. 1,5 Metern in einem geeigneten Raum
    möglich, der Schutz wird noch erhöht durch ein Sitzen im Winkel, sodass sich Priester und
    Beichtender nicht direkt ansprechen.
  28. Liturgische Dienste: Auch für die liturgischen Dienste gelten die Abstandsregeln und die
    Regelungen zum Tragen der Maske (auch in der Sakristei). Der Vorsteher des Gottesdienstes
    braucht während der Liturgie keine Maske zu tragen, ausgenommen bei der Austeilung der
    Kommunion.
  29. Gemeindegesang ist nur mit Maske erlaubt. Wegen des erhöhten Aerosolaustoßes ist er auf ein
    absolutes Minimum (zwei Lieder pro Gottesdienst) zu beschränken. Auch kleine Vokal- oder
    Instrumentalgruppen, deren Größe vom Platzangebot bestimmt wird, können zum Einsatz
    kommen: Jede/r Sänger/in muss 2 Meter Abstand zum/zur nächsten einhalten. Für
    Instrumentalisten gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern, bei Bläsern 2 Meter. Für Ensembles, die
    Gottesdienste gestalten, gilt wie im Probenbetrieb die 2G-Regel. Bei Chören ist zusätzlich auf eine
    versetzte Aufstellung und die Einhaltung der gleichen Singrichtung zu achten.
  30. Für Chor- und Instrumentalproben gilt ein eigenes Hygienekonzept des Fachbereiches
    Kirchenmusik , die 2G-Regel ist einzuhalten, auch von den Leiter/innen der Gruppen (vgl.
    www.kirchenmusik-regensburg.de/corona). Für Konzerte in Kirchenräumen ist zwingend die 2GRegelung anzuwenden; die Abstände für Sänger und Instrumentalisten entsprechen denen für
    Gottesdienste und Proben.
  31. Unmittelbar vor Austeilung der Kommunion ist die Maske anzulegen. Die Hände der
    Kommunionspender/innen sind dann gründlich zu desinfizieren. Kommunionspender/innen
    desinfizieren ihre Hände erst nach der eigenen Kommunion. Berührt der/die Austeiler/in während
    der Austeilung sein/ihr Gesicht oder seine/ihre Maske, sind die Hände erneut zu desinfizieren.
  32. Beim Empfang der Kommunion sind beim Anstehen hintereinander und beim Zurückgehen in die
    Bank die Abstandsregeln einzuhalten. Die Hostien werden ohne Berührung der empfangenden
    Person in die Hand oder in den Mund gelegt.
  33. Die Kelchkommunion empfängt bei der Eucharistiefeier ausschließlich der Hauptzelebrant. Falls
    Konzelebranten die Kelchkommunion empfangen wollen, benutzen diese jeweils einen eigenen
    Kelch oder kommunizieren per intinctionem.
  34. Für Gläubige, die auf diese Weise oder wegen der unter Punkt I. genannten Bedingungen nicht an
    der Sonntagsmesse teilnehmen können, oder die wegen ihres Alters (über 65) oder wegen
    Vorerkrankungen zur sog. „Risikogruppe“ gehören und deswegen zu der Einschätzung kommen,
    nicht an der Sonntagsmesse teilzunehmen, jedoch sich über Medien oder durch persönliches Gebet
    mit der Sonntagsmesse verbinden, gilt die Sonntagspflicht als erfüllt.
    V. Gottesdienst im Freien
    Für Gottesdienste im Freien (auch Prozessionen, Wallfahrten etc.) gelten die gleichen Bedingungen wie für
    Gottesdienste in Gebäuden. Im Freien entfällt die Maskenpflicht. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher
    zu stellen, dass auch im Freien der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Gottesdienste im Freien dürfen
    nicht den Charakter von Großveranstaltungen annehmen.
    VI. Sorge um Kranke und Sterbende
  35. Krankensalbung und Krankenkommunion: Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich den
    Besuch Kranker und Sterbender. Zum eigenen Schutz und zum Schutz der Kranken ist vor allem
    auf das Tragen einer Maske und auf ausreichenden Abstand und gute Händedesinfektion zu
    achten, ggf. empfiehlt es sich, (Einmal-)Handschuhe zu tragen. In der Feier der Krankensalbung
    werden statt der Handauflegung die Hände ohne Berührung über dem/der Kranken ausgebreitet:
    Die Salbung geschieht ohne direkte Berührung nur mittelbar mit einem Wattestab oder mit
    Einmalhandschuhen.
  36. Kommunion als Wegzehrung: Nach den vorgesehenen Gebeten wird die Kommunion mit aller
    hygienischen Vorsicht in die Hand des/der Sterbenden gereicht. Wenn letzteres nicht möglich ist,
    kann er die Kommunion einem/einer anwesenden Angehörigen reichen, der sie dem Kranken in
    den Mund gibt. Vor und nach dem Besuch desinfiziert der Priester seine Hände.
  37. Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist möglich, wenn es die
    Vorschriften der Einrichtung zulassen. Zur Sterbebegleitung muss ein Besuch in jedem Fall möglich
    sein.
  38. Begräbnis: Für Bestattungen gelten analog die Vorschriften zu den Gottesdiensten im Freien. Die
    Personen halten einen Abstand von 1,5 m zueinander ein. Erdwurf und Weihwassergaben am
    offenen Grab und am aufgebahrten Sarg sind möglich. Auf die Beibehaltung des Requiems soll
    geachtet werden; dafür gelten die obigen kirchlichen Vorgaben für die Feier der Messe. Es ist
    liturgisch auch möglich die Beerdigung vor dem Requiem zu halten. Bei Sammelrequien wird
    empfohlen, kein Messstipendium anzunehmen.
    VII. Sonstiges
  39. Sitzungen der pfarrlichen und überpfarrlichen Gremien sowie Veranstaltungen der
    Erwachsenenbildung und der außerschulischen (Jugend-)Bildung bzw. Jugendarbeit
    (Gruppenstunden usw.) können nach Maßgabe der §§ 2 – 6, 8 und 16-17a der 14. BayIfSMV
    unter Beachtung der 3G-Regel abgehalten werden.
  40. Für alle anderen Veranstaltungen im Pfarrheim bzw. –zentrum (außer Gottesdiensten) gilt die 2G
    -Regel; es muss ein Schutz- und Hygienekonzept existieren, das sich z.B. am Rahmenkonzept der
    Diözese orientiert.
  41. Im Pfarrbüro gelten für alle die AHA-L-Regeln. In Kirchenstiftungen, die mehr als 10
    Beschäftigte haben, gilt die Zutrittsbeschränkung nach § 17 Abs. 4 der 14. BayIfSMV.

    Regensburg,17.11.2021
    Dr. Roland Batz, Generalvikar